Urteil: Modernisierungskosten künftig mit Instandhaltungs-Abzug

Bei der Umlage von Modernisierungskosten auf die Mieter müssen diejenigen Kosten abgezogen werden, die der Vermieter für die Instandhaltung der ersetzten Bauteile hätte aufwenden müssen. So urteilte nun der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 81/19). Bislang galt, dass Modernisierungskosten auf den Mieter umgelegt werden dürfen, wenn die ersetzten Bauteile nicht defekt waren. Nun ist die Frage lediglich, ob ein nicht unerheblicher Teil der Nutzungsdauer der erneuerten Bauteile verstrichen war. Für die Instandhaltung muss grundsätzlich der Vermieter aufkommen, während Kosten für die Verbesserung der Wohnsubstanz auf die Miete aufgeschlagen werden können.

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