Vonovia muss Verträge mit Service-Töchtern nicht offenlegen

Vonovia muss seinen Mietern keine detaillierten Aufstellungen mit Leistungen und Einzelpreisen vorlegen, die ihre Service-Töchter z. B. für Hausmeistertätigkeiten erbringen und ggf. mit Subunternehmern abrechnen. Die Mieter müssen aus den Abrechnungen lediglich nachvollziehen können, welche Leistungen zu welchen Preisen abgerechnet wurden. Das hat der BGH entschieden und damit Entscheidungen des LG Dresden teilweise verworfen. Mietervereine hatten kritisiert, dass Vonovia immobiliennahe Dienstleistungen wie Schneeräumen, Gartenpflege oder Hausmeistertätigkeiten durch Tochterunternehmen erbringen und intransparent abrechnen lasse. Die Karlsruher Richter urteilten nun, dass Vonovia bei der Vergütung für den Dienstleister zwar wirtschaftlich handeln muss, den Mietern aber keine Rechenschaft über Arbeitsverträge oder die Höhe des vom Dienstleister erzielten Gewinns schuldet. Die Preise für die umgelegten Kosten hätten marktüblich zu sein, es gehe allerdings in Ordnung, wenn das beauftragte Unternehmen höhere Gewinne als marktüblich erziele. Vonovia zufolge arbeiten die Service-Töchter effizienter und preislich oft unter dem örtlichen Betriebskostenspiegel.

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