Hotelparkplätze müssen laut Bundesfinanzhof voll versteuert werden

Hoteliers dürfen Parkplätze, die sie Übernachtungsgästen bereitstellen, nicht zum ermäßigten Satz von 7 % versteuern. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren entschieden. Zur Begründung des unlängst veröffentlichten Urteils heißt es, dass nur für die „unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen“ der ermäßigte Umsatzsteuersatz gelte, nicht für besondere Serviceleistungen. Den „Steuerwert“ jedes kostenlosen Parkplatzes bei dem Regelsteuersatz von 19 % schätze man auf 1,50 Euro.  Die Dehoga Sachsen kritisiert das Urteil in einer Mitteilung. In der Konsequenz müssten künftig auch für Discounter und Einzelhändler die volle Umsatzsteuer zahlen und deswegen evtl. Parkgebühren erheben.

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