Share-Deals: Co-Investor bringt keinen Steuervorteil mehr

Die Koalitionsfraktionen haben im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes beschlossen. Dadurch werden bei Share-Deals die steuerauslösende Grenze von 95 auf 90 % gesenkt und die Haltefrist für den beim Verkäufer bleibenden Minderheitsanteil von fünf auf zehn Jahre ausgedehnt. Außerdem werden alle bewegten Anteile betrachtet, nicht mehr nur die bei einem Erwerber vereinigten Anteile: Transaktionen bleiben somit nicht wie bisher unterhalb der steuerauslösenden Schwelle, indem der Mehrheitsanteil an einen Hauptinvestor und der Minderheitsanteil an dessen Co-Investor veräußert werden. Der Verkäufer muss also zu mindestens 10,1 % zehn Jahre lang beteiligt bleiben, sonst wird die Steuer fällig. Außerdem wurde beschlossen, dass Anteilsübergänge, die aufgrund eines Geschäfts über eine anerkannte Börse erfolgen, keine Grunderwerbsteuer auslösen. Diese Klausel soll vermeiden, dass es beim Handel mit Aktien zur wiederholten und für Käufer kaum absehbaren Entstehung der Grunderwerbsteuer kommt. Die Komplettübernahme von Aktiengesellschaften via öffentlichen Übernahmeangebot dürfte dadurch allerdings nicht steuerbefreit sein.

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