Berlin beschließt Rahmen für Vergesellschaftungen
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat gestern das "Vergesellschaftungsrahmengesetz" verabschiedet, um Bedingungen festzulegen, unter denen u.a. Immobilien in Gemeineigentum nach Artikel 15 des Grundgesetzes überführt werden können. Hierzu zählt vor allem ein "allgemeines Versorgungsinteresse" breiter Schichten der Bevölkerung. Das Gesetz soll eine politische Antwort sein auf den Volksentscheid zur Enteignung großer Wohnungseigentümer (mehr als 3.000 Einheiten) im Jahr 2021. Enteignungen nach Artikel 14 GG ermöglicht das Gesetz allerdings ausdrücklich nicht. Es soll erst zwei Jahre nach Verkündung in Kraft treten, damit es zuvor vom Verfassungsgericht überprüft werden kann. Aus Sicht der auf Immobilienrecht spezialisierten Kanzlei Bottermann-Khorrami sollte dabei geklärt werden, nach welchen Kriterien ein „Versorgungsinteresse der Allgemeinheit" vorliegt und wie hoch die Entschädigung ausfallen kann: Das Gesetz benenne zwar den Verkehrswert als Ausgangspunkt, lasse aber offen, mit welchen Bewertungsmethoden und in welchen Bandbreiten die konkrete Entschädigung zu ermitteln ist.
TD Morning News abonnieren
Melden Sie sich für die TD Morning News an und erhalten Sie täglich einen kostenlosen Auszug aus unseren Branchennachrichten.