Share-Deal-Reform: Gesetzentwurf steht

Das Bundesfinanzministerium hat gestern den Gesetzesentwurf über die Reform der Grunderwerbsteuer vorgelegt. Er enthält die von den Landesfinanzministern vorgeschlagenen Änderungen – insbesondere die Absenkung der relevanten Beteiligungshöhe von 95 auf 90 % und die Verlängerung der Fünfjahresfrist auf zehn Jahre –, und schafft Planungssicherheit für alle Transaktionen, die bis 31. Dezember 2019 vollzogen werden: Das alte Recht bleibt bis dahin anwendbar, wie die Wirtschaftskanzlei Arnecke Sibeth Dabelstein mitteilt. Deren Partner Alexander Lehnen erläutert: „Wenn eine Transaktion vor dem Start des Gesetzgebungsverfahrens – evtl. noch im Juni/Juli, wahrscheinlich erst im September – gesigned wird, kann man nach altem Recht sogar noch ein Jahr danach die Transaktion closen.“ Darüber hinaus soll es Übergangsregelungen geben. Eine davon ist, dass für Gesellschafter einer Personengesellschaft, die zum 31. Dezember 2019 nach der aktuellen Gesetzesfassung „Altgesellschafter“ sind, weiterhin die Fünfjahresfrist gilt.  Bemerkenswert sei neben den genannten Verschärfungen die 15-Jahresfrist für Anteilsvereinigungen bei Personengesellschaften („Nachziehen“ von Minderheitsanteilen), statt bisher fünf Jahren.

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