Wohnungs-Enteignung laut Berliner Gutachten mit Grundgesetz vereinbar

Die Ziele des Berliner Volksbegehrens gegen private Wohnungsgesellschaften sind verfassungsgemäß. Zu diesem Schluss kommt ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes im Berliner Abgeordnetenhaus. Laut dem 38-seitigen Papier, das auf Bitte der AfD-Fraktion erstellt wurde, wäre eine „Vergesellschaftung Wohnungsbestände bestimmter  Unternehmen“ mit Artikel 15 des Grundgesetzes vereinbar. Auch eine Enteignung nach Artikel 14 Absatz 3 des Grundgesetzes wäre prinzipiell zulässig. In der Entschädigungsfrage schreiben die Autoren des Gutachtens, der Gesetzgeber unterliege zwar nicht dem Zwang, „stets den Verkehrswert als Entschädigung zu leisten“. Der Verkehrswert sei aber als grundsätzlicher Maßstab anzusehen, von dem in Einzelfällen abgewichen werden könne. Eine deutliche Abweichung vom Marktwert nach unten halten die Juristen des Abgeordnetenhauses nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Dass das Land Berlin den Ankauf der Wohnungen finanzieren könnte, ohne gegen die Schuldenbremse zu verstoßen, ist laut dem Gutachten äußerst fraglich.

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