Mietminderung bei Ladenschließungen wegen Corona?

In Corona-Zeiten sind für Mieter von Geschäftsräumen in Einzelfällen Mietminderungen möglich. Dieser Ansicht ist die Kanzlei Müller Radack Schultz. Die mit dem Virus verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen fielen keinesfalls allein in den Risikobereich der Mieter, argumentieren die Anwälte. Das folge schon daraus, dass Vermieter derzeit Probleme haben dürften, ihre Räume anderweitig zu alten Konditionen zu vermieten. Es könne auch ein Mangel der Mietsache vorliegen, wenn der Gebrauch wegen des Verbots einer Behörde nicht mehr zulässig sei. Nach § 313 BGB könne jede Partei die Anpassung eines Vertrages verlangen, wenn sich nach Vertragsschluss dessen Grundlagen schwerwiegend verändert haben und einem Vertragsteil das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Das Mietrecht und das allgemeine Bürgerliche Recht würden Instrumente für eine Herabsetzung der Miete bereithalten, am besten sei aber eine einvernehmliche Einigung.

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