Bundesgesetz: Mietaufschub bei Corona-Verlusten bis 2022

Das Bundeskabinett will wohl heute noch Gesetzesänderungen beschließen, um private und gewerbliche Mieter, die wegen Einkommensverlusten infolge der Coronakrise in Zahlungsrückstand geraten, vor Kündigungen zu schützen. Gerungen wurde bis zuletzt um das Ausmaß: Nach der Gesetzesvorlage des SPD-geführten Justizministeriums dürfen Mietschulden, die von April bis Ende September entstehen, kein Kündigungsgrund sein; diese Klausel könnte um weitere sechs Monatsmieten bis März 2021 erweitert werden. Der Mieter hätte zwei Jahre Zeit, seine Rückstände zu begleichen. In Reaktion auf den Gesetzentwurf haben der ZIA und der Wohnungsverband BFW eine Kürzung der Stundungsmöglichkeit von sechs auf drei Monatsmieten (April bis Juni) gefordert. Das scheint nach TD-Informationen inzwischen Regierungslinie zu sein. Zumindest bestätigte dies heute Morgen das Büro des CDU-Politikers Jan-Marco Luczak. Ein weiterer Knackpunkt ist, wie bei einer Mietstundung die Corona-Pandemie als Ursache nachgewiesen werden soll. In einer früheren, aber nicht mehr aktuellen Version des Gesetzentwurfes wird auf eine Vermutung zugunsten des Mieters abgestellt und vom Vermieter verlangt, andere Ursachen darzulegen, falls er diese annimmt. „Wenn der Gesetzgeber bei der Beweislastumkehr bleiben sollte, würde hier der Vermieter sehr lange 'kaltgestellt'“, sagt Alexander Lehnen von der Kanzlei Arnecke Sibeth Dabelstein. In der Diskussion solle aber auch nicht vergessen werden, dass für den Mieter laut Gesetzeslage Verzugszinsen in Höhe von derzeit ca. 8 % p.a. anfallen würden.

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