Geschützte Interessen von Eigentümern vs. Sozialstaatsprinzip

Es war die erste wohnungspolitische Maßnahme der neuen Bundesregierung im vergangenen Jahr: Die Verlängerung der Mietpreisbremse erneut bis 2029. Recht so, urteilte jetzt das Bundesverfassungsgericht. Weder die Mietpreisbremse noch die Verordnung des Landes Berlin dazu verletzt die Grundrechte des Vermieters, der gegen die zweite, bis 2025 geltende Verlängerung Verfassungsbeschwerde eingereicht hatte. Allein aus dem Umstand, dass das Instrument ursprünglich auf fünf Jahre befristet eingeführt worden sei, lasse sich kein besonderer Vertrauenstatbestand zugunsten von Wohnungsvermietern ableiten, so das BVerfG. Weitere Argumente: Die Mietpreisbremse verhindere insbesondere die Ausnutzung von Mangellagen, die auf eine "günstige Marktentwicklung" zurückzuführen seien; das genieße keinen verfassungsrechtlichen Schutz. Und schließlich stünden den grundrechtlich geschützten Interessen der Eigentümer von Wohnraum berechtigte Interessen Wohnungssuchender "sowie gewichtige Gemeinwohlbelange gegenüber, die auch das Sozialstaatsprinzip betreffen". Der Mieterbund leitet daraus einen "weiten Gestaltungsspielraum" des Gesetzgebers ab. Eine tragfähige Vermietung sei unter den aktuellen Bedingungen kaum noch möglich, urteilt dagegen Haus & Grund.

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